Heizungsgesetz: Was ändert sich mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz 2023 für Hausbesitzer?

Das sogenannte Heizungsgesetz erzeugte in den vergangenen Monaten viel Wirbel und war hitzig umstritten – ob in der Regierungskoalition, in den Medien oder in der Öffentlichkeit. Am 8. September 2023 hat der Bundestag nun das novellierte Gebäudeenergiegesetz (GEG) beschlossen. Wir fassen die wesentlichen Änderungen der Gesetzesnovelle zusammen.

Hamvoba - Änderungen am Heizungsgesetz

Was ist neu im Gebäudeenergiegesetz 2023?

Soviel vorab – das Ziel bleibt gleich: den Energieverbrauch und den CO2-Ausstoß von Gebäuden in Deutschland drastisch zu reduzieren, um das Klima zu schützen. Im Wesentlichen beinhaltet das neue Heizungsgesetz, welches am 01.01.2024 in Kraft tritt, veränderte Regelungen und längere Übergangsfristen für den Einbau CO2-neutraler Heizungssysteme sowie die Verzahnung mit der kommunalen Wärmeplanung.

  1. CO2-neutrale Heizungsanlagen in Neubaugebieten
    Aus fossilen Energieträgern auszusteigen und flächendeckend auf CO2-neutrale Heizungssysteme umzusteigen, ist weiterhin der Plan. Zunächst müssen laut Heizungsgesetz jedoch nur Heizungen in Neubauten und auch nur in ausgewiesenen Neubaugebieten zu 65% mit erneuerbaren Energien betrieben werden. In der Regel wird dies eine Wärmepumpe sein. Aber auch eine Stromdirektheizung, eine Heizung auf Basis von Solarthermie oder eine Heizung mit Holzpellets sind denkbar. In allen anderen Gebäuden wie Neubauten in Baulücken sowie in Bestandsgebäuden können in den meisten Kommunen innerhalb der nächsten drei bis fünf Jahre weiterhin Öl- und Gasheizungen eingebaut werden.
  2. Kommunale Wärmeplanung
    Zentral im neuen Heizungsgesetz ist die Einführung kommunaler Wärmepläne innerhalb der nächsten drei bis fünf Jahre vor. Während dieses Zeitraums – also bis spätestens 2028 – müssen die Kommunen eine sogenannte Wärmeplanung erarbeiten. Die kommunalen Wärmepläne sollen dazu beitragen, die Wärmeversorgung in Städten und Gemeinden nachhaltiger zu gestalten. Das kann beispielsweise den Ausbau von Nah- und Fernwärmenetzen oder die Nutzung von Abwärmequellen umfassen.

Was ändert sich mit der kommunalen Wärmeplanung im Heizungsgesetz?

Sind die kommunalen Wärmeplanungen abgeschlossen, verändern sich auch die Vorgaben für “normale” Neubauten – also in Neubauten, die nicht in ausgewiesenen Neubaugebieten errichtet werden – sowie für Bestandsgebäude:

  • Für alle Neubauten sind ausschließlich Heizsysteme zugelassen, die zu 65% mit erneuerbaren Energien betrieben werden.
  • Auch bei Heizungssanierungen in Bestandsgebäuden dürfen nur noch Heizungsanlagen eingebaut werden, die zu 65% mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Es gilt jedoch eine Übergangsfrist. Muss ein Gasheizungssystem wegen eines Totalausfalls ausgetauscht werden, darf die Heizungsanlage noch weitere fünf Jahre nach Abschluss der Wärmeplanung in der Kommune durch eine Gasheizung ersetzt werden.
  • Bestehende Heizungen, die intakt sind, sind von den Regelungen nicht betroffen und dürfen weiter betrieben werden.
  • Auch bei Reparaturen muss kein Heizungstausch erfolgen.
  • Gasheizungen, die ab dem 01.01.2024 eingebaut werden, müssen ab 2029 teilweise mit Gas aus Biomasse oder Wasserstoff betrieben werden.

Unterm Strich dieser Regelungen und ausgedehnten Übergangsfristen steht also: Einen Grund zur Hektik gibt es nicht, da auch weiterhin keine sofortige Austauschpflicht besteht.

Ist die gute, alte Gasheizung noch eine gute Option?

Auch wenn das neue Heizungsgesetz keine sofortige Austauschpflicht für Öl- und Gasheizungen vorgibt und lange Übergangsfristen einräumt, sollte wohl überlegt sein, ob der Einbau einer Gasheizung jetzt noch eine gute Idee ist. Eine Gasheizung ist im Vergleich mit beispielsweise einer Wärmepumpe zwar kurzfristig relativ günstig, kommt aber langfristig nicht nur das Klima, sondern vor allem auch Immobilienbesitzer:innen und Mieter:innen teuer zu stehen. Bereits in wenigen Jahren wird die Erhöhung des CO2-Preises für explodierende Heizkosten bei fossilen Heizungsanlagen sorgen. Schon heute freiwillig über den Einbau einer klimafreundlichen Heizungsanlage nachzudenken und beim Klimaschutz voranzugehen, kann sich besonders jetzt lohnen.

Förderung erneuerbarer Energien im Heizungsgesetz

Fördern statt fordern. Auch so kann das Gebäudeenergiegesetz gelesen werden. Um trotz gelockerter Vorgaben möglichst schnell möglichst viele Öl- und Gasheizungsanlagen durch CO2-neutrale Heizungssysteme zu ersetzen, hat der Gesetzgeber finanzielle Anreize zum freiwilligen Heizungstausch geschaffen. Bauherr:innen und Immobilienbesitzer:innen, die auf erneuerbare Energien setzen, können für den Umstieg auf umweltfreundliche Heizsysteme wie Wärmepumpen, Solarthermieanlagen oder Biomasseheizungen künftig Zuschüsse beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragen und zwar:

  • 30 % Grundförderung
  • 30 % bei einem Jahreseinkommen bis zu 40.000 Euro
  • 10% Geschwindigkeitsbonus für den frühzeitigen Austausch

Insgesamt können so bis zu 70 Prozent oder maximal 21.000 Euro der förderfähigen Investitionskosten für eine klimafreundliche Heizung vom Staat übernommen werden. Die fossile Heizungsanlage beispielsweise durch eine Wärmepumpe zu ersetzen, ist dann kaum noch teurer als der Einbau einer neuen Gasheizung.

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gewährt außerdem zinsgünstige Kredite für eine klimaneutrale Modernisierung von Heizungsanlagen und die Kosten können sogar steuerlich geltend gemacht werden.

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