Sind die kommunalen Wärmeplanungen abgeschlossen, verändern sich auch die Vorgaben für “normale” Neubauten – also in Neubauten, die nicht in ausgewiesenen Neubaugebieten errichtet werden – sowie für Bestandsgebäude:
- Für alle Neubauten sind ausschließlich Heizsysteme zugelassen, die zu 65% mit erneuerbaren Energien betrieben werden.
- Auch bei Heizungssanierungen in Bestandsgebäuden dürfen nur noch Heizungsanlagen eingebaut werden, die zu 65% mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Es gilt jedoch eine Übergangsfrist. Muss ein Gasheizungssystem wegen eines Totalausfalls ausgetauscht werden, darf die Heizungsanlage noch weitere fünf Jahre nach Abschluss der Wärmeplanung in der Kommune durch eine Gasheizung ersetzt werden.
- Bestehende Heizungen, die intakt sind, sind von den Regelungen nicht betroffen und dürfen weiter betrieben werden.
- Auch bei Reparaturen muss kein Heizungstausch erfolgen.
- Gasheizungen, die ab dem 01.01.2024 eingebaut werden, müssen ab 2029 teilweise mit Gas aus Biomasse oder Wasserstoff betrieben werden.
Unterm Strich dieser Regelungen und ausgedehnten Übergangsfristen steht also: Einen Grund zur Hektik gibt es nicht, da auch weiterhin keine sofortige Austauschpflicht besteht.